Pflicht zur Verbrauchserfassung von Wärmepumpen seit 01.10.2024

Seit dem 01.10.2024 gelten auch für mit Wärmepumpen versorgte Gebäude die Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Um den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme oder Warmwasser aus Wärmepumpen zu erfassen, ist ein geeichter Wärmezähler (ggf. je nach Bauart Wärme-Kältezähler) nach der Wärmepumpe zu installieren. Die Regelungen zum Einbau des Wärmezählers für die Warmwasserbereitung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV) bleiben davon unberührt.

Frist der Installation im Rahmen einer einjährigen Übergangsfrist: 30.09.2025. Die Vorschriften für die verbrauchsabhängige Abrechnung mit Wärmepumpen sind erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach der Installation des genannten Wärmezählers beginnt, anzuwenden (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV).

Gemäß dem Mess- und Eichgesetz dürfen nur geeichte Zähler zur Verbrauchsmessung verwendet werden. Ansonsten können in der Abrechnung die Kosten nur nach Wohn-/Nutzfläche verteilt werden.

Neu geregelt ist in § 7 Abs. 2 HeizkostenV zudem die separate Stromerfassung für

  1. Die Wärmepumpe auch mit integriertem Heizstab
  2. Die separate Erfassung des Betriebsstroms der Anlage, Pumpen, Mischer, Stellventil u.v.m.
  3. Die separate Erfassung von elektrischen Heizpatronen je nach Nutzung