Information zur novellierten Heizkostenverordnung für Eigentümer
Am 01.12.2021 trat die novellierte Heizkostenverordnung (“HeizkostenV”) in Kraft. Wir informieren Sie hiermit über einige wichtige Änderungen, die sich dadurch für Sie ergeben.
Weiterführende Informationen: FAQ zur unterjährigen Verbrauchsinformation („häufig gestellte Fragen“)
Ausstattung zur Verbrauchserfassung (§ 5 HeizkostenV)
Seit 01.12.2021
Seit 01.12.2022
Bis 31.12.2026
Bereits seit Inkrafttreten der novellierten Energieeffizienzrichtlinie (EED) am 25.12.2018 setzt EXTERN nur noch fernablesbare Ausstattung mit moderner Funktechnik zur Verbrauchserfassung ein. Fernablesbar ist per Definition (vgl. § 5 Abs. 2 HeizkostenV) eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. Wenn Fernablesbarkeit besteht, wird eine neue Mitteilungspflicht eingeführt:
Unterjährige Verbrauchsinformation UVI (§ 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV)
Seit dem 01.01.2022 sind Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, ihren Nutzern monatliche Verbrauchsinformationen mitzuteilen, wenn fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wurde. Die Pflicht umfasst den nutzerbezogenen Energieverbrauch in kWh, Vormonats- und Vorjahreswerte und den Vergleich mit einem Normnutzer. Die Kosten sind gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf die Nutzer umlegbar. Um den Datenschutz zu gewährleisten, muss der Eigentümer / Verwalter jeden Nutzerwechsel unverzüglich mitteilen (via Online-Portal oder Datenaustausch).
Wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a HeizkostenV nicht oder nicht vollständig mitteilt, hat der Nutzer ein 3%-iges Kürzungsrecht des auf ihn entfallenden Anteils der Heizkosten. Ein weiteres 3%-iges Kürzungsrecht kann eingefordert werden, wenn keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert wird (vgl. § 12 HeizkostenV). Nicht fernablesbare Ausstattungen, die bis 01.12.2021 installiert wurden, müssen bis 31.12.2026 umgerüstet werden. Die eichrechtlichen Bestimmungen bleiben insoweit maßgeblich. Das Kürzungsrecht muss von jedem Nutzer selbst geltend gemacht werden, da keine unmittelbare Auswirkung auf die gesamte Liegenschaft besteht.
Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, bieten wir Ihnen folgende Möglichkeiten an:
- Über den turnusmäßigen Austausch der Messtechnik werden Sie rechtzeitig durch uns informiert. Wir bieten Ihnen fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung nach § 5 Abs. 2 HeizkostenV an.
- Montage / Inbetriebnahme der notwendigen Submetering-Gateways (Datensammler) zur monatlichen Auslesung der Messgeräte. Die monatliche Ablesung per walk-by vor der Liegenschaft ist theoretisch möglich, aber definitiv unwirtschaftlich.
- Für die monatliche Verbrauchsinformation empfehlen wir, unser Online-Portal zu verwenden:
- Einrichtung von Nutzerzugängen zum Online-Portal durch Sie für Ihre Nutzer,
- monatlicher Versand der Verbrauchsinformationen an Ihre Nutzer per E-Mail
(Voraussetzung: E-Mail Adresse des jeweiligen Nutzers wurde im Online-Portal hinterlegt) oder - monatlicher Versand der Verbrauchsinformationen an Ihre Nutzer per Postbrief (erhöhte Mehrkosten beachten) oder
- Übergabe der Verbrauchsinformationen in Ihr ERP-System mittels Schnittstelle
Im folgenden Video können Sie sich ein Bild von der Online-Lösung verschaffen, in dem wir Ihnen unser Portal vorstellen:
Weiterhin müssen gemäß § 6a Abs. 3 HeizkostenV für ab dem 01.12.2021 beginnende Abrechnungszeiträume erweiterte Informationen in der Abrechnung enthalten sein („IdA“).
Sie haben Fragen? Zögern Sie nicht, uns über die Ihnen bekannten Kontaktdaten anzusprechen.
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