Der Bund geht grundsätzlich davon aus, dass die überwiegende Zahl der Mieter noch Vorauszahlungen leistet, die noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst sind. Diese Mieter werden erst im Rahmen der Jahresabrechnung das Signal der gestiegenen Preise in Form einer Nachzahlung empfangen. Aus diesem Grund erhalten diese Mieter eine Entlastung nicht im Dezember, sondern erst im Rahmen der Jahresabrechnung für 2022, die im Jahr 2023 stattfindet – also zum richtigen Zeitpunkt. Der reguläre Abschlag für den Monat Dezember muss daher zunächst bezahlt werden.
Diejenigen Mieter, deren Vorauszahlungen bereits an die gestiegenen Energiepreise angepasst worden sind, werden bereits im Dezember durch diese Preissteigerungen finanziell belastet. Das Soforthilfegesetz befreit diese Mieter davon, den Erhöhungsbetrag des Abschlages zu zahlen.
Für Rückfragen zu den Abschlägen oder zur Rechnungseinsicht wenden Sie sich bitte an Ihre Hausverwaltung/Ihren Eigentümer. Dem Messdienst wird lediglich der gesamte Rechnungsbetrag von der Hausverwaltung/dem Eigentümer mitgeteilt.
Quelle:
vgl. FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zum Thema unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.html (Stand: 10.11.2022)